Weihnachtsdiebe aufgepasst

An Weihnachten dreht sich eigentlich alles ums Geben. Allerdings wird kaum ein Forstwirt das darauf beziehen, seine Christbäume zu verschenken. Trotzdem stehlen immer wieder Menschen Weihnachtsbäume. Erst Anfang Dezember 2019 ließen Unbekannte über 100 Bäume von einem Baumarkt mitgehen. Gerade auf dem Land gibt es auch die Tradition, in der Vorweihnachtszeit in den nahegelegenen Wald zu fahren und einen eigenen Christbaum zu schlagen. Alles rund um die weihnachtliche Mauschelei mit dem Baum erfahren Sie in diesem Blogeintrag.


Der lange Weg ins heimische Wohnzimmer

Die berühmte Nordmanntanne wächst zwischen neun und zehn Jahren, bis sie das Wohnzimmer als Christbaum schmückt. Fichten sind mit etwa sieben Jahren etwas schneller. In der Zeit wachsen sie von etwa 20 Zentimeter großen Bäumchen aus der Baumschule zu etwa zwei Meter großen Schönheiten heran.

Die erste Zeit ist die gefährlichste. Etwa zehn Prozent der Setzlinge überleben Frost und Niederschlag nicht. Doch auch ältere Christbäume kennen Gefahren wie Umwelteinflüsse und Wildverbiss. Sowohl das Alter, als auch den Zustand der Bäume zu dokumentieren, ist dabei wichtig. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Website zur Baumkontrolle. Beim Kauf des perfekten Baums kommt es den meisten Menschen dann auf den richtigen Schnitt, die Farbe der Zweige und Symmetrie an, ebenso wie die Größe.


Fällen verboten! Die juristischen Gründe des Baumfäll-Verbots

Bis ein Christbaum das weihnachtliche Zimmer schmücken kann, entsteht also ein ganz schöner Aufwand. Kein Wunder, dass Forstwirte rechtlich vor Diebstahl geschützt sind. Schon einen einzelnen Baum zu stehlen, kann bis zu 50.000 Euro kosten. Besonders happig wird die Strafe, wenn die gestohlenen Bäume verkauft werden. Für den Strafbestand der Hehlerei nach § 259 BGB können Baum-Diebe sogar mit einem Freiheitsentzug bestraft werden. Auch für Eindringlinge in Naturschutzgebiete sieht der Gesetzgeber strenge Strafen vor.

Grund dafür ist einerseits das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Paragraph 39 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG verbietet es generell, zwischen1. März bis 30. September Bäume zu schlagen. Das dient dem Schutz von Nistplätzen von Vögeln und anderen Baumbewohnern. Im restlichen Jahr bestimmen andere Faktoren, ob es erlaubt ist, einen Baum zu fällen. Dazu gehört das Alter beziehungsweise der Umfang (höchstens 60 Zentimeter) sowie die Höhe. Diese Kriterien gelten nicht nur für Christbäume. Alleine schon aus Sicherheitsgründen sollten hohe Bäume nicht von Laien geschlagen werden – und ganz sicher nicht in einer Nacht und Nebel Aktion.


Der legale Weg zum selbstgeschlagenen Christbaum

Den heimlichen Ausflug in den nächsten Wald sollte man auf der Suche nach dem schönsten Christbaum also vermeiden. Die Polizei vermerkt, dass das auch immer weniger Leute tun. Der Grund sei, dass dort oft nur einheimische Fichten zu finden seien, während Tannen die beliebtere Weihnachtsdekoration sind. Die Schäden an Verkaufsständen und Baummärkten dagegen nähmen zu.

Trotzdem gibt es Wege, zum Tannenbaum, die am Baumarkt-Verkauf vorbeiführen. Auf Tannenhöfen können Besucher ihren Baum selbst aussuchen und mit ausgeliehenen Werkzeugen schlagen. Zusammen mit einem Glühwein und einem gemütlichen Lagerfeuer wird der Besuch auf dem Hof zum gemütlichen Familienausflug.

Seinen Christbaum selbst zu schlagen, hat zudem verschiedene Vorteile. Beispielsweise fallen beim Transport weniger Treibhausgase an, Sie sparen durch Ihre Eigenleistung ein paar Euro und der frisch geschlagene Baum hält länger. Es gibt also viele Gründe, Bäume selber zu schlagen und Weihnachten eine ganz persönliche Note zu verleihen.

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